Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594)
SGB III§ 123 Ausbildungsgeld bei Berufsausbildung und Unterstützter Beschäftigung
Stand: 01.08.2024
Wird zitiert von 205
Nach Gewicht
- LSG NRW, 11.07.2013 – L 9 AL 281/12Zitiert von 1
- LSG NRW, 19.11.2015 – L 9 AL 189/12Zitiert von 1
- LSG Berlin-Brandenburg, 04.06.2015 – L 8 AL 21/12
- LSG Thüringen, 02.07.2014 – L 9 AS 656/14 B ERZitiert von 1
- BSG, 05.12.2001 – B 7 AL 52/01 RZitiert von 1
- LSG NRW, 23.01.2014 – L 19 AS 2316/13 B
Zuletzt entschieden
- OVG Saarland, 25.02.2026 – 1 A 169/23
- BGH, 06.12.2022 – 5 StR 155/22Zitiert von 1
- OVG Niedersachsen, 23.11.2022 – 14 LA 324/22Zitiert von 1
205 Entscheidungen zu § 123 SGB III →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 123 SGB III zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei einer Berufsausbildung und bei einer individuellen betrieblichen Qualifizierung im Rahmen der Unterstützten Beschäftigung wird folgender Bedarf zugrunde gelegt:
Bei einer Berufsausbildung ist in den Fällen der Nummern 1 und 3 mindestens ein Betrag zugrunde zu legen, der der Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 entspricht. Übersteigt in den Fällen der Nummer 2 die Ausbildungsvergütung nach § 17 Absatz 2 des Berufsbildungsgesetzes nach Abzug der Steuern und einer Sozialversicherungspauschale nach § 153 Absatz 1 den Bedarf zuzüglich der Beträge nach § 2 Absatz 1 und 3 Nummer 2 der Sozialversicherungsentgeltverordnung, so wird die Differenz als Ausgleichsbetrag gezahlt.